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§ 3 KIG 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Berichtspflicht

§ 3.

(1) Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass

  1. 1. der Bürgermeister dem Gemeinderat
  1. a) bis 31. Dezember 2026 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
  2. b) insoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2028 über die Verwendung der Mittel
  1. 2. diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
  2. 3. die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.

(2) Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012096

Dokumentnummer

NOR40269887

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