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§ 1 KIG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Ziel und Zweck

§ 1.

Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011210

Dokumentnummer

NOR40269880

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