Ziel und Zweck
§ 1.
Ziel ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden Zweckzuschüsse.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20011210
Dokumentnummer
NOR40224306
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