§ 1 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. 2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das neunzehnte Lebensjahr vollendet hat;
  3. 3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
  4. 4. Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.

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