ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- 2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
- 3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
- 4. Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
- 5. Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR40177395
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