§ 1 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

§ 1.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. 2. Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
  3. 3. Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
  4. 4. Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
  5. 5. Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177395

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)