§ 1 IT-Elektronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2004

Lehrberuf in der Informationstechnik

§ 1

(1) In der Informationstechnik ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Elektronik (IT-Elektronik) mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Elektroniker oder IT-Elektronikerin) zu bezeichnen.

(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme – Elektronik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten werden.

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