§ 1 IT-Elektronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2006

Lehrberuf in der Informationstechnik

§ 1.

(1) In der Informationstechnik ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Elektronik (IT-Elektronik) mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Elektroniker oder IT-Elektronikerin) zu bezeichnen.

(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Informations- und Telekommunikations-Systeme – Elektronik kann bis Ablauf des 30. Juni 2007 eingetreten werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

20000025

Dokumentnummer

NOR40077096

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