Lehrberuf in der Informationstechnik
§ 1.
(1) In der Informationstechnik ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Elektronik (IT-Elektronik) mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Elektroniker oder IT-Elektronikerin) zu bezeichnen.
(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Informations- und Telekommunikations-Systeme – Elektronik kann bis Ablauf des 30. Juni 2007 eingetreten werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
20000025
Dokumentnummer
NOR40077096
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