1. Abschnitt
Allgemeines Rechtsträger
§ 1.
(1) „Rechtsträger“ im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Kreditinstitute gemäß § 1 BWG;
- 2. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011;
- 3. Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2007;
- 4. Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007;
- 5. Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 WAG 2007;
- 6. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 WAG 2007;
- 7. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG.
(2) Auf die in Abs. 1 Z 6 und 7 angeführten Rechtsträger findet § 2 keine Anwendung.
(3) Die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung auf die in Abs. 1 angeführten Rechtsträger richtet sich nach den im Einzelfall erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 272/2011
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2017
Gesetzesnummer
20005436
Dokumentnummer
NOR40131398
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