§ 1 IIKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

1. Abschnitt

Allgemeines Rechtsträger

§ 1.

(1) „Rechtsträger“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 BWG;
  2. 2. Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 1993 nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 WAG 2007;
  3. 3. Wertpapierfirmen gemäß § 3 WAG 2007;
  4. 4. Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 WAG 2007;
  5. 5. Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 WAG 2007;
  6. 6. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von § 12 Abs. 4 WAG 2007;
  7. 7. Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7

    BWG.

(2) Auf die in Abs. 1 Z 6 und 7 angeführten Rechtsträger findet § 2 keine Anwendung.

(3) Die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung auf die in Abs. 1 angeführten Rechtsträger richtet sich nach den im Einzelfall erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten.

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