1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
- 1. den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993,
- 2. den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998,
- 3. dem Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems,
- 4. den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien,
- 5. den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien,
- 6. den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien,
- 7. den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
- 8. (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
- 9. den akkreditierten Universitäten (Privatuniversitäten).
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden im folgenden als Universitäten bezeichnet.
(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 werden im folgenden als Akademien bezeichnet.
(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 werden im folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet.
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