§ 1 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, die im folgenden als Universitäten bezeichnet werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.

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