I. Abschnitt
HOCHSCHULTAXEN Arten der Hochschultaxen
§ 1.
(1) An den wissenschaftlichen Hochschulen entfällt die Einhebung folgender Hochschultaxen:
- a) Aufwandsbeitrag;
- b) Kollegiengeld;
- c) Prüfungstaxen einschließlich Taxen für Wiederholungsprüfungen;
- d) Taxen für die Verleihung akademischer Grade;
- e) Taxen für die Benützung von Laboratorien, Instituten, Kliniken, Seminaren, Proseminaren und Bibliotheken;
- f) Taxen für die Ausstellung von Zeugnissen und Bestätigungen sowie für die Überlassung von Drucksorten;
- g) Taxen für die Aufnahme als ordentlicher Hörer (Matrikeltaxen) und Inskriptionstaxen für außerordentliche Hörer und Gasthörer.
(2) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen sowie an der Akademie der bildenden Künste in Wien (im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet) sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben:
- a) Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (§ 2);
- b) Beiträge für Exkursionen (§ 4);
- c) Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 5);
- d) besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (§ 6);
- e) Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (§ 7);
- f) Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (§ 8);
- g) Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);
- h) Studienbeitrag für Ausländer (§ 10).
Schlagworte
Lehrmittel
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR12119246
alte Dokumentnummer
N7197212549A
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