§ 1 Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

I. Abschnitt

HOCHSCHULTAXEN Arten der Hochschultaxen

§ 1.

(1) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen sowie an der Akademie der bildenden Künste in Wien (im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet) sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben:

  1. a) Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (§ 2);
  2. b) Beiträge für Exkursionen (§ 4);
  3. c) Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 5);
  4. d) besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (§ 6);
  5. e) Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (§ 7);
  6. f) Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (§ 8);
  7. g) Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);
  8. h) Studienbeitrag (§ 10).

(2) Sofern Taxen, Beiträge und Kostenersätze von Inländern und Ausländern eingehoben werden, sind sie vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) für Inländer und jene Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in gleicher Höhe festzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Schlagworte

Lehrmittel

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR40013599

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