§ 1 Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1973 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.

(2) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1973.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068542

alte Dokumentnummer

N5195216748L

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