§ 1 Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1973 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.

(2) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12084225

alte Dokumentnummer

N5199443124J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)