Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen; es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1973 gemäß ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Als Güter gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie keinen Verkehrswert haben.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1994
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12084225
alte Dokumentnummer
N5199443124J
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