Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1.
(1) Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
(2) Die Kommissionen nach § 2 haben jedenfalls aus folgenden Mitgliedern (und aus entsprechenden Ersatzmitgliedern) zu bestehen:
- 1. Den Kommissionen nach § 2 Abs. 5 bis 8, 10, 12, 14 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen anzugehören.
- 2. Den Kommissionen nach § 2 Abs. 22, 27 bis 29 hat jedenfalls ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der 5. bis 8. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen, ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der allgemeinbildenden höheren Schulen und ein Mitglied (und Ersatzmitglied) aus dem Bereich der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, ausgenommen Bildungsanstalten, anzugehören.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2022
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR40191915
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