Zusammensetzung der Gutachterkommissionen
§ 1.
Die Gutachterkommissionen bestehen entsprechend den Erfordernissen der Geschäftsbereiche aus drei bis fünf, in den Fällen des § 3 jedoch aus vier bis zehn Mitgliedern und aus den für jedes Mitglied berufenen Ersatzmitgliedern.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10009918
Dokumentnummer
NOR12125206
alte Dokumentnummer
N7199420409L
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