Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“.
(2) Die Regelung der Grundausbildung I gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.
(3) Die Regelung der Grundausbildung II gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro einschließlich der Ausbildung für Verkehrsleiter.
(4) Die Regelung der Grundausbildung III gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.
(5) Für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundausbildung IV mit der Maßgabe, daß an die Stelle der praktischen und mündlichen Erprobung eine schriftliche und mündliche Prüfung tritt. Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu bestehen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Frequenzbüro
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12109386
alte Dokumentnummer
N6199439867J
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