1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“.
(2) Die Regelung der Grundausbildung I gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.
(3) Die Regelung der Grundausbildung II gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Ausbildung für Verkehrsleiter.
(4) Die Regelung der Grundausbildung III gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für die Verwendung in Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes.
(5) Für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundausbildung IV sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der praktischen und mündlichen Erprobung eine schriftliche und mündliche Prüfung tritt. Der Prüfungssenat hat aus dem Senatsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu bestehen; die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als zwei Stunden dauern.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
10008559
Dokumentnummer
NOR12104467
alte Dokumentnummer
N6199011100H
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