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§ 1 Gesetzliches Budgetprovisorium 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht (vgl. § 3 Abs. 1).

§ 1.

(1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2025 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2024 (BFG 2024), BGBl. I Nr. 148/2023.

(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2024 bis 2027, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2025 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2024, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

20012857

Dokumentnummer

NOR40268943

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