Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 vorangeht (vgl. § 3 Abs. 1).
§ 1a.
Das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2024 ist mit folgenden Abweichungen zu vollziehen:
- 1. In Artikel V Z 3 lit. f wird die Zeichenfolge „15.01.06“ durch die Zeichenfolge „17.01.03“ ersetzt; in Artikel V Z 3 lit. g wird der Ausdruck „Untergliederung 30“ durch den Ausdruck „Untergliederung 31“ ersetzt und die Zeichenfolge „30.01.06.01.8262.020“ durch die Zeichenfolge „31.02.05.01.8262.020“ ersetzt.
- 2. In Artikel V Z 3 wird folgende lit. m angefügt:
- „m) bei der Budgetposition 51.01.04.7303.000 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 51.01.04.8835.002.“
- 3. In Artikel IX Abs. 2 lit. m wird die Zeichenfolge „15.01.06.8297.000“ durch die Zeichenfolge „17.01.03.8297.000“ ersetzt; in Artikel IX Abs. 2 lit. q wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. r angefügt:
- „r) Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen).“
- 4. In Artikel IX Abs. 3 lit. h wird die Zeichenfolge „15.01.06.8297.000“ durch die Zeichenfolge „17.01.03.8297.000“ ersetzt; in Artikel IX Abs. 3 lit. k entfällt die Wortfolge „des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie“; in Artikel IX Abs. 3 lit. m wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n angefügt:
- „n) Mindereinzahlungen bei den Budgetpositionen 40.01.05.8220.000 (Dividenden von verstaatlichten Unternehmungen) und 40.01.05.8221.000 (Dividenden von verbundenen Unternehmungen).“
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Gesetzesnummer
20012857
Dokumentnummer
NOR40269074
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