Abs. 3: Verfassungsbestimmung
ABSCHNITT I. Allgemeine Bestimmungen. Geltungsbereich.
§ 1.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes 1952, BGBl. Nr. 84.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs. 1) die Gewerbeordnung 1973 mit der Maßgabe, daß die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe gelten.
(3) (Verfassungsbestimmung) Zu den Angelegenheiten des Gewerbes im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gehören nicht die Angelegenheiten der Beförderung von Personen mit Fahrzeugen, die durch die Kraft von Tieren bewegt werden.
(4) Der mit den Kraftfahrzeugen des Linienverkehrs der Post- und Telegraphenverwaltung und des Kraftwagendienstes der Österreichischen Bundesbahnen ausgeübte Gelegenheitsverkehr unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Schlagworte
BGBl. Nr. 84/1952, Postverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12083193
alte Dokumentnummer
N5199437282J
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