§ 1 GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

1. Zu Z 1: Siehe GGG, BGBl. Nr. 501/1984; 2. Zu Z 4: Bezüglich der Kosten des Strafverfahrens siehe §§ 380 f; StPO, BGBl. Nr. 631/1975; bezüglich der Kosten des Strafvollzuges siehe § 32 StVG, BGBl. Nr. 144/1969; siehe auch StGB, BGBl. Nr. 60/1974; 3. Zu Z 5: Siehe auch § 2; 4. Zu Z 5 lit. c: siehe GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975; 5. Zu Z 6 lit. a: Siehe §§ 113 und 118 EO, RGBl. Nr. 79/1896; 6. Zu Z 7: Siehe auch § 2; 7. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

1. Abschnitt

Anwendungsbereich, Allgemeines Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1.

Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

  1. 1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
  2. 2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);
  3. 3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;
  4. 4. Kosten des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind, sowie die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem ordentlichen Gericht als Ordnungs-, Zwangs- oder Sicherungsmittel oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist;
  5. 5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere
  1. a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
  2. b) die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,
  3. c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer; von Amts wegen einzubringen sind auch die diesen rechtskräftig auferlegten Rückzahlungen,
  4. d) die Einschaltungskosten,
  5. e) die anlässlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung eines gerichtlich bestellten Verwahrers (Z 6 lit. a),
  6. f) die einer Partei auf Grund der ihr bewilligten Verfahrenshilfe ersetzten Reisekosten und die notwendigen Barauslagen ihres Vertreters sowie die Kosten eines Kurators, die die Partei sonst zu bestreiten gehabt hätte,
  7. g) die gemäß § 73b Abs. 2 ZPO bestimmten Kosten der psychosozialen Prozessbegleitung;
  1. 6. die aus Anlass eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten für dritte Personen oder Stellen auf deren Antrag einzubringenden Beträge, insbesondere
  1. a) die Entlohnung des Zwangsverwalters (§ 113 EO) und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
  2. b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen als Gerichtskommissäre,
  3. c) die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
  4. d) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher;
  1. 7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer ausländischen Behörde aus Anlass der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.

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