1. Zu Z 1: Siehe GGG, BGBl. Nr. 501/1984. 2. Zu Z 3: Bezüglich der Kosten des Strafverfahrens siehe §§ 380 f. StPO, BGBl. Nr. 631/1975; bezüglich der Kosten des Strafvollzuges siehe § 32 Abs. 5-7 StVG, BGBl. Nr. 144/1969; siehe auch StGB, BGBl. Nr. 60/1974. 3. Zu Z 5: Siehe auch § 2. 4. Zu Z 5 lit. b: siehe Vollzugs- und Wegegebührengesetz, BGBl. Nr. 413/1975. 5. Zu Z 5 lit. c: siehe GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975. 6. Zu Z 6: Siehe auch § 4. 7. Zu Z 6 lit. a: Siehe §§ 113 und 118 EO, RGBl. Nr. 79/1896. 8. Zu Z 7: Siehe auch § 2. 9. ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001.
§ 1
§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:
- 1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
- 2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, Mutwillensstrafen nach § 7 Abs. 2 sowie von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen;
- 3. die Kosten des Strafverfahrens sowie die nicht bereits durch Einhebung gemäß § 32 Abs. 3 StVG hereingebrachten Beiträge zu den Kosten des Strafvollzugs und der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2, § 22 oder § 23 StGB, sofern sie nicht für uneinbringlich erklärt worden sind;
- 4. die Kosten der Vollstreckung einer Haftstrafe, die von einem Gericht als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafe (Zwangsmittel) oder nach der Verordnung betreffend die Behandlung der Winkelschreiber, RGBl. Nr. 114/1857, verhängt worden ist, sofern diese Kosten nicht von einer Partei vorschußweise berichtigt worden sind;
- 5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:
- a) die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,
- b) die Vollzugs- und Wegegebühren der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller,
- c) die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,
- d) die Einschaltungskosten,
- e) die anläßlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Belohnung des Verwahrers;
- 6. die auf Grund besonderer Vorschriften aus Anlaß eines
gerichtlichen Verfahrens für dritte Personen oder Stellen einzubringenden Beträge, insbesondere
- a) die Belohnung des gerichtlichen Zwangsverwalters und die ihm rechtskräftig auferlegten Ersätze sowie die Belohnung des gerichtlich bestellten Verwahrers,
- b) die gerichtlich bestimmten Gebühren der Notare für ihre Amtshandlungen, sofern der Notar um ihre Einhebung ersucht,
- c) die Kosten der durch einen gerichtlich bestellten Revisor vorgenommenen Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
- 7. in bürgerlichen Rechtssachen die Kosten, die von einer
ausländischen Behörde aus Anlaß der Erledigung eines Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchens getragen wurden, auch wenn sie der ersuchten Behörde nicht zu ersetzen sind, sofern sich diese Kosten aus den in Erledigung des Ersuchens übersendeten Akten ergeben.
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