§ 1 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.2024

1. Teil

Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1. die Überwachung von Geflügel, von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildvögeln auf mögliche Anzeichen des Vorhandenseins des Erregers der Geflügelpest,
  2. 2. Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ausbruch oder Verbreitung der Geflügelpest und

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 284/2024)

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40265861

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