1. Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen
1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- 1. die Überwachung von Geflügel, von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildvögeln auf mögliche Anzeichen des Vorhandenseins des Erregers der Geflügelpest,
- 2. Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ausbruch oder Verbreitung der Geflügelpest und
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 284/2024)
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 284/2024)
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40265861
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