1. Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen
1. Abschnitt
Allgemeines Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf
- 1. die Überwachung von Geflügel, von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildvögeln auf mögliche Anzeichen des Vorhandenseins des Erregers der Geflügelpest,
- 2. Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ausbruch oder Verbreitung der Geflügelpest und
- 3. Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen, wenn bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln der Verdacht auf oder der Ausbruch von Geflügelpest vorliegt.
(2) Bei einem Ausbruch von Geflügelpest bei Wildvögeln ist die Wildvogel-Geflügelpestverordnung, BGBl. II Nr. 404/2006, anzuwenden.
Schlagworte
Schutzmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091960
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