§ 1 Geflügelpest-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.2007

1. Teil

Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1. die Überwachung von Geflügel, von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und von Wildvögeln auf mögliche Anzeichen des Vorhandenseins des Erregers der Geflügelpest,
  2. 2. Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Ausbruch oder Verbreitung der Geflügelpest und
  3. 3. Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen, wenn bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln der Verdacht auf oder der Ausbruch von Geflügelpest vorliegt.

(2) Bei einem Ausbruch von Geflügelpest bei Wildvögeln ist die Wildvogel-Geflügelpestverordnung, BGBl. II Nr. 404/2006, anzuwenden.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Gesetzesnummer

20005527

Dokumentnummer

NOR40091960

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