§ 1.
Auf die von Banken ausgegebenen, auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Schuldverschreibungen, welche die Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung (Fundierung) enthalten (Kommunal-, Eisenbahn-, Meliorations-, Industriekredit-Schuldverschreibungen u. s. w.), finden die im Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Ohne die im § 4 jenes Gesetzes vorgeschriebene Kautionsbestellung können Schuldverschreibungen mit dem Hinweise auf eine vorzugsweise Deckung (Fundierung) nicht ausgegeben werden.
Zur vorzugsweisen Deckung solcher Schuldverschreibungen sind Forderungen oder zur Anlage von Pupillengeldern ungeeignete Wertpapiere nur dann verwendbar, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buche eingetragen ist oder wenn für sie ein Zahlungs- oder Bürgschaftsversprechen des Staates, eines der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder oder einer inländischen, zur Einhebung von Umlagen berechtigten öffentlichen Körperschaft besteht.
Gibt eine Bank verschiedene Arten von Schuldverschreibungen unter Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung jeder einzelnen Art oder nebst Schuldverschreibungen auch Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für jede Art der Schuldverschreibung und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Eine solche Trennung kann auch bei Schuldverschreibungen gleicher Art bezüglich verschiedener Kategorien
oder Serien im Statut verfügt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)