§ 1 G betr. fund. Bankschuldverschreibungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

§ 1.

Auf die von Banken ausgegebenen, auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Schuldverschreibungen, welche die Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung (Fundierung) enthalten (Kommunal-, Eisenbahn-, Meliorations-, Industriekredit-Schuldverschreibungen u. s. w.), finden die im Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48, enthaltenen Bestimmungen sinngemäße Anwendung. Ohne die im § 4 jenes Gesetzes vorgeschriebene Kautionsbestellung können Schuldverschreibungen mit dem Hinweise auf eine vorzugsweise Deckung (Fundierung) nicht ausgegeben werden.

Zur vorzugsweisen Deckung solcher Schuldverschreibungen sind Forderungen oder zur Anlage von Pupillengeldern ungeeignete Wertpapiere nur dann verwendbar, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buche eingetragen ist oder wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die volle Gewährleistung übernimmt. Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins- oder Währungsrisiken – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen.

Gibt eine Bank verschiedene Arten von Schuldverschreibungen unter Hinweisung auf eine vorzugsweise Deckung jeder einzelnen Art oder nebst Schuldverschreibungen auch Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für jede Art der Schuldverschreibung und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Eine solche Trennung kann auch bei Schuldverschreibungen gleicher Art bezüglich verschiedener Kategorien oder Serien im Statut verfügt werden.

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