Lehrberuf Fertigteilhausbau
§ 1
(1) Der Lehrberuf Fertigteilhausbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fertigteilhausbauer oder Fertigteilhausbauerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009872
Dokumentnummer
NOR40193239
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