Berufsprofil
§ 2
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fertigteilhausbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Lagern, Pflegen und Auswählen von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen,
- 2. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz, Kunststoffe, Metalle) und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen sowie Durchführen von Oberflächenbehandlungen,
- 3. manuelles und maschinelles Herstellen (mittels Fertigungsanlagen) von Bauelementen (zB Wand-, Decken, Boden- und Dachelemente),
- 4. Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutz sowie von Abdichtungsmaterialien,
- 5. Herstellen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden,
- 6. Zusammenbauen und Montieren der vorgefertigten Bauelemente sowie Herstellen von Unterkonstruktionen, Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten sowie Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen,
- 7. Einbauen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
- 8. Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
- 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Baustoff, Wandelement, Bodenelement, Wärmeschutz, Kälteschutz, Feuchteschutz, Brandschutz, Wandverkleidung, Anschlussfuge, Befestigungsmethode
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009872
Dokumentnummer
NOR40193240
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