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§ 2 Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fertigteilhausbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Lagern, Pflegen und Auswählen von Werkstoffen und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen,
  2. 2. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz, Kunststoffe, Metalle) und anderen Bau- und Bauhilfsstoffen sowie Durchführen von Oberflächenbehandlungen,
  3. 3. manuelles und maschinelles Herstellen (mittels Fertigungsanlagen) von Bauelementen (zB Wand-, Decken, Boden- und Dachelemente),
  4. 4. Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Brand- und Schallschutz sowie von Abdichtungsmaterialien,
  5. 5. Herstellen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden,
  6. 6. Zusammenbauen und Montieren der vorgefertigten Bauelemente sowie Herstellen von Unterkonstruktionen, Verlegen und Verarbeiten von Leichtbauplatten sowie Herstellen der Anschluss- und Bewegungsfugen,
  7. 7. Einbauen von weiteren vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
  8. 8. Kontrollieren und Prüfen der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Baustoff, Wandelement, Bodenelement, Wärmeschutz, Kälteschutz, Feuchteschutz, Brandschutz, Wandverkleidung, Anschlussfuge, Befestigungsmethode

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009872

Dokumentnummer

NOR40193240

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