§ 1 EWR-Psychologengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Berufszulassung für EWR-Psychologen im Gesundheitswesen

§ 1

(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufs im Bereich des Gesundheitswesens gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, als klinische Psychologen oder als Gesundheitspsychologen nur berechtigt, wenn

  1. 1. sie ein Diplom, mit dem der Abschluss eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nachgewiesen und mit dem die Ausbildung zum klinischen Psychologen oder zum Gesundheitspsychologen mit Erfolg abgeschlossen wurde,
  2. 2. die Eigenberechtigung,
  3. 3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und
  4. 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben sowie
  5. 5. in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes eingetragen worden sind.

(2) Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychologengesetzes.

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