§ 1
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' bei der „EUROFIMA'' aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)