§ 1 EUROFIMA-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 1.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von der Gesellschaft ÖBB-Holding AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei der “EUROFIMA" aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.

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