§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von Gesellschaften gemäß Abs. 2 bei der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ("EUROFIMA") aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.
(2) Gesellschaften gemäß Abs. 1 sind
- 1. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der "EUROFIMA" sind, und ihre Konzerngesellschaften oder
- 2. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich und ihre Konzerngesellschaften, die nicht Aktionäre der "EUROFIMA" sind und für die ein Aktionär der "EUROFIMA" eine einer Haftung gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertige Haftung übernommen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020
Gesetzesnummer
10004847
Dokumentnummer
NOR40119064
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