§ 1 EUROFIMA-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) oder in Form von Garantien für von Gesellschaften gemäß Abs. 2 bei der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial ("EUROFIMA") aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite zu übernehmen.

(2) Gesellschaften gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich, die Aktionäre der "EUROFIMA" sind, und ihre Konzerngesellschaften oder
  2. 2. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich und ihre Konzerngesellschaften, die nicht Aktionäre der "EUROFIMA" sind und für die ein Aktionär der "EUROFIMA" eine einer Haftung gemäß Abs. 1 zumindest gleichwertige Haftung übernommen hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

10004847

Dokumentnummer

NOR40119064

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