§ 1 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2007

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

  1. 1. Großhandelspreise,
  2. 2. Baupreise und Baukosten,
  3. 3. Preise für Ausrüstungsgüter,
  4. 4. Erzeugerpreise von Sachgütern und
  5. 5. Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen zu erstellen.

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