Anordnung zur Erstellung von Preisindizes
§ 1.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der
- 1. Großhandelspreise,
- 2. Baupreise und Baukosten,
- 3. Preise für Ausrüstungsgüter,
- 4. Erzeugerpreise von Sachgütern und
- 5. Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen zu erstellen.
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