§ 1 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1.

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Preiserhebungen durchzuführen und Indizes der

  1. 1. Großhandelspreise,
  2. 2. Baupreise,
  3. 3. Baukosten,
  4. 4. Preise für Ausrüstungsgüter,
  5. 5. Erzeugerpreise von Sachgütern und
  6. 6. Erzeugerpreise von unternehmensnahen Dienstleistungen
  1. zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40174465

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