§ 1 Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 2 bis 5 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und im Rahmen des § 8a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes für die mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie die privaten Übungsschulen.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der §§ 6, 7 und 9 für die öffentlichen mittleren und höheren Schulen, Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung sowie privaten Übungsschulen.

(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben.

Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

(5) Abs. 1 und 2 gilt für Privatschulen insoweit nicht, als der Schulerhalter die Eröffnungs- und Teilungszahlen gemäß § 8a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes bzw. gemäß § 8a Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes festgelegt hat.

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