§ 1 Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. 1. die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
  2. 2. das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
  3. 3. das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
  4. 4. die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)

(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.

(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die zuständigen Schulbehörden regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR40191871

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)