Geltungsbereich
§ 1.
- 1. die öffentlichen mittleren und höheren Schulen,
- 2. das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien,
- 3. das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie
- 4. die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.
(2) Unter mittlere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fällt auch die Forstfachschule.
(3) Unter höhere berufsbildende Schulen im Sinne dieser Verordnung fallen auch die höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(4) Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die zuständigen Schulbehörden regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw. als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben. Bei der schulautonomen Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen dürfen die der betreffenden Schule zur Verfügung stehenden Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 420/2008)
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019
Gesetzesnummer
10009511
Dokumentnummer
NOR40196754
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)