§ 1 Energieanleihegesetz 1982

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1998

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die

  1. 1. von der Österreichischen
  1. 2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947) im Einvernehmen mit der Österreichischen
  1. 3. von der Österreichischen
  1. im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1348 ABGB zu übernehmen, und zwar für Haftungen, die Gesellschafter der im Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften für im In- und Ausland von diesen Sondergesellschaften im Einvernehmen mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite übernehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung jeweils 35 Milliarden Schilling an Kapital und jeweils 35 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. 2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperation zur Finanzierung des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
  1. 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
  1. 3. die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
  2. 4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet und
  3. 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)
  4. 6. der Erlös der Kreditoperation zum Ausbau und der Fertigstellung von Großkraftwerken, der Leistung von Baukostenzuschüssen zu Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von Strombezugsrechten, zur Finanzierung von Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), insbesondere deren Übertragungseinrichtungen, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen, zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte, zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilsrechten des Bundes gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
  1. 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004371

Dokumentnummer

NOR12056457

alte Dokumentnummer

N3199811156O

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