§ 1.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die
- 1. von der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
- 2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947) im Einvernehmen mit der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder
- 3. von der Österreichischen
- Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) gemeinsam mit einer oder mehreren der in Z 2 genannten Sondergesellschaften
- im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1348 ABGB zu übernehmen, und zwar für Haftungen, die Gesellschafter der im Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften für im In- und Ausland von diesen Sondergesellschaften im Einvernehmen mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite übernehmen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
- 1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung jeweils 35 Milliarden Schilling an Kapital und jeweils 35 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
- 2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperation zur Finanzierung des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
- 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
- werden, dient - 4 Milliarden Schilling an Kapital nicht übersteigt;
- 3. die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
- 4. die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet und
- 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)
- 6. der Erlös der Kreditoperation zum Ausbau und der Fertigstellung von Großkraftwerken, der Leistung von Baukostenzuschüssen zu Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von Strombezugsrechten, zur Finanzierung von Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), insbesondere deren Übertragungseinrichtungen, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen, zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte, zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilsrechten des Bundes gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
- 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
- werden, sowie zur Tilgung - sofern nicht ohnehin das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für die Konversion von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften, BGBl. Nr. 59/1979, zur Anwendung kommt - der von dem im Abs. 1 genannten Gesellschaften aufgenommen und vom Bund gemäß Abs. 1 verbürgten oder garantierten Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten dient.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10004371
Dokumentnummer
NOR12056457
alte Dokumentnummer
N3199811156O
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