§ 1 Energieanleihegesetz 1982

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1987

Statt: Nationalbankgesetz 1955 nunmehr: Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50/1984

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für die

  1. 1. von der Österreichischen
  1. 2. von einer oder mehreren Sondergesellschaften (§ 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947) im Einvernehmen mit der Österreichischen
  1. 3. von der Österreichischen
  1. im In- und Ausland aufzunehmenden Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird weiters ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1348 ABGB zu übernehmen, und zwar für Haftungen, die Gesellschafter der im Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften für im In- und Ausland von diesen Sondergesellschaften im Einvernehmen mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite übernehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der im Abs. 1 und 2 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung jeweils 35 Milliarden Schilling an Kapital und jeweils 35 Milliarden Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  2. 2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperation zur Finanzierung des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
  1. 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
  1. 3. die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre nicht übersteigt;
  2. 4. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in inländischer Währung unter Zugrundelegung der folgenden Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184) beträgt:

( Rückzahlungskurs abzüglich Nettoerlös der )

( Kreditoperation in Hundertsätzen )

100 x ( Zinsfuß + ------------------------------------------- )

( mittlere Laufzeit )

---------------------------------------------------------------

Nettoerlös der Kreditoperation in Hundertsätzen;

  1. 5. die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation in ausländischer Währung nach der Formel laut Z 4 nicht mehr als das Zweieinhalbfache des arithmetischen Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich Großbritannien, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt und
  2. 6. der Erlös der Kreditoperation zum Ausbau und der Fertigstellung von Großkraftwerken, der Leistung von Baukostenzuschüssen zu Kraftwerksvorhaben gegen Gewährung von Strombezugsrechten, zur Finanzierung von Investitionen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), insbesondere deren Übertragungseinrichtungen, zur Durchführung von Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen an bereits in Betrieb befindlichen Anlagen, zur Finanzierung von Planungsarbeiten für neue Projekte, zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilsrechten des Bundes gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
  1. 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen

(4) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß Abs. 3 Z 4 und 5 sind die Emissions- oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen, Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(5) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 3 Z 4 und 5 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(6) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen (Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

Statt: Nationalbankgesetz 1955 nunmehr: Nationalbankgesetz 1984,

BGBl. Nr. 50/1984

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004371

Dokumentnummer

NOR12047696

alte Dokumentnummer

N3198215390S

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