Tritt nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 EnLG 2012, spätestens jedoch nach sechs Monaten ab Inkrafttreten, außer Kraft (vgl. § 5).
1. Abschnitt
Allgemeines Regelungsgegenstand
§ 1.
(1) Die Lenkungsmaßnahmen nach dieser Verordnung werden gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 EnLG 2012 zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen gesetzt.
(2) Die Lenkungsmaßnahmen sollen die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Gesetzesnummer
20013128
Dokumentnummer
NOR40276753
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
