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§ 2 Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Tritt nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 EnLG 2012, spätestens jedoch nach sechs Monaten ab Inkrafttreten, außer Kraft (vgl. § 5).

2. Abschnitt

Lenkungsmaßnahmen für flüssige Energieträger Freigabe von Pflichtnotstandsreserven

§ 2.

Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von sechs Monaten aus ihren Rohölbeständen oder aus Rohölbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, bis zu 325 000 Tonnen Rohöl der OMV Downstream GmbH für die Produktion von Fertigprodukten zur Versorgung des Mineralölmarktes anzubieten.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Gesetzesnummer

20013128

Dokumentnummer

NOR40276754

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