§ 1 Elektromaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

Lehrberuf in der Mechatronik

§ 1.

(1) In der Mechatronik ist der Lehrberuf Elektromaschinentechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektromaschinentechniker oder Elektromaschinentechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20000018

Dokumentnummer

NOR40038121

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