§ 1 Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Allgemeiner Einzelhandel,
  2. 2. Baustoffhandel,
  3. 3. Einrichtungsberatung,
  4. 4. Eisen- und Hartwaren,
  5. 5. Elektro-Elektronikberatung,
  6. 6. Feinkostfachverkauf,
  7. 7. Gartencenter,
  8. 8. Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
  9. 9. Lebensmittelhandel,
  10. 10. Parfümerie,
  11. 11. Schuhe,
  12. 12. Sportartikel,
  13. 13. Telekommunikation,
  14. 14. Textilhandel,
  15. 15. Uhren- und Juwelenberatung,
  16. 16. Digitaler Verkauf.

(2)  Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist unbeschadet Abs. 2a maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Abs. 1 Z 2 bis Z 15 möglich.

(2a)  Nur der Schwerpunkt gemäß Abs. 1 Z 16 kann ergänzend zu den Schwerpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 15 gewählt werden.

(2b)  Der Schwerpunkt „Digitaler Verkauf“ ist als Ausbildungsversuch eingerichtet. In die Ausbildung in diesem Schwerpunkt kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 eingetreten werden.

(3)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4)  Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Eisenware, Uhrenberatung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20009162

Dokumentnummer

NOR40193254

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