Lehrberuf Einzelhandel
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
- 1. Allgemeiner Einzelhandel,
- 2. Baustoffhandel,
- 3. Einrichtungsberatung,
- 4. Eisen- und Hartwaren,
- 5. Elektro-Elektronikberatung,
- 6. Feinkostfachverkauf,
- 7. Gartencenter,
- 8. Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
- 9. Lebensmittelhandel,
- 10. Parfümerie,
- 11. Schuhe,
- 12. Sportartikel,
- 13. Telekommunikation,
- 14. Textilhandel,
- 15. Uhren- und Juwelenberatung.
(2) Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Z 2 bis Z 15 möglich.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Schlagworte
Eisenware, Uhrenberatung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009162
Dokumentnummer
NOR40170482
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