§ 1 Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Lehrberuf Einzelhandel

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Einzelhandel ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Allgemeiner Einzelhandel,
  2. 2. Baustoffhandel,
  3. 3. Einrichtungsberatung,
  4. 4. Eisen- und Hartwaren,
  5. 5. Elektro-Elektronikberatung,
  6. 6. Feinkostfachverkauf,
  7. 7. Gartencenter,
  8. 8. Kraftfahrzeuge und Ersatzteile,
  9. 9. Lebensmittelhandel,
  10. 10. Parfümerie,
  11. 11. Schuhe,
  12. 12. Sportartikel,
  13. 13. Telekommunikation,
  14. 14. Textilhandel,
  15. 15. Uhren- und Juwelenberatung.

(2)  Aufbauend auf die Inhalte des Schwerpunktes Allgemeiner Einzelhandel ist maximal die Ausbildung in einem der Schwerpunkte gemäß Z 2 bis Z 15 möglich.

(3)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Einzelhandelskaufmann oder Einzelhandelskauffrau) zu bezeichnen.

(4)  Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Eisenware, Uhrenberatung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009162

Dokumentnummer

NOR40170482

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