§ 1 EG-VAHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und

  1. 1. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,
  2. 2. Umsatzsteuern,
  3. 3. Kosten und Zinsen, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorbezeichneten Abgabenansprüche stehen,

    betreffen und die nicht als Eingangsabgaben zu erheben sind.

(2) Amtshilfe zur Vollstreckung der in Abs. 1 genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie Nr. 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen, ABl. EG Nr. L 73 S. 18, in der jeweils geltenden Fassung (Beitreibungsrichtlinie).

(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.

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