§ 1 EG-VAHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entstanden sind und

  1. 1. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Mineralöl,
  2. 2. Umsatzsteuern,
  3. 3. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
  4. 4. Versicherungssteuern sowie
  5. 5. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen sowie Kosten im Zusammenhang mit den unter den Z 1 bis 4 bezeichneten Abgabenansprüchen, mit Ausnahme von Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter,

    betreffen und die nicht als Eingangsabgaben zu erheben sind.

(2) Amtshilfe zur Vollstreckung der in Abs. 1 genannten Abgaben und Nebenansprüche wird nur geleistet nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73, S 18, in der jeweils geltenden Fassung (Beitreibungsrichtlinie).

(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.

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