§ 1 EAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2022

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40247591

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